Absatz einsDie Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,
- Ziffer einssolange über eine zulässige Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
- Ziffer 2wenn der Entscheidungsstaat auch andere Mitgliedstaaten mit der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung befasst hat und der insgesamt vollstreckte Betrag den in der vermögensrechtlichen Anordnung festgelegten Betrag übersteigen könnte;
- Ziffer 3solange der Vermögenswert oder Gegenstand Grundlage eines auf eine vermögensrechtliche Anordnung gerichteten Inlandsverfahrens ist;
- Ziffer 4solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre;
- Ziffer 5für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der vermögensrechtlichen Anordnung;
- Ziffer 6bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.