Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 c,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verfahren

Paragraph 52 c,

  1. Absatz einsDie Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch fünf) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 52 k, Absatz 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der vermögensrechtlichen Anordnung offensichtlich widerspricht,
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in Paragraph 52 a, eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7 bis 10 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Betroffene bescheinigt, dass der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Vermögenswert oder Gegenstand bereits eingezogen wurde, die auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung bereits teilweise vollstreckt wurde oder er auf Grund einer solchen Entscheidung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
    ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.
  3. Absatz 3Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (Paragraph 52 a, eins,), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswertes oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234401