Absatz einsDie Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
- Ziffer einsdie zu vollstreckende Entscheidung und
- Ziffer 2die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch fünf) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 52 k, Absatz 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
übermittelt wird.