Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,
BG
Paragraph 52 b,
29.05.2021
EU-JZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Paragraph 52, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.
31.05.2021
20003339
NOR40234400