Absatz einsParagraph 43, Absatz 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,
BG
Paragraph 46,
29.05.2021
EU-JZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
07.10.2025
20003339
NOR40234396