Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 46,

  1. Absatz einsParagraph 43, Absatz 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
  2. Absatz 2Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist.
  3. Absatz 3Über die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden zu entscheiden. Die ausstellende Justizbehörde ist über die Entscheidung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234396