Absatz einsDas Gericht hat über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person binnen 30 Tagen nach deren Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist. Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 bis 5 und Absatz 6, erster bis dritter Satz ARHG gelten sinngemäß.