Absatz einsDie Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn
- Ziffer einsdie Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist,
- Ziffer 2die Entscheidung wegen einer Handlung ergangen ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
- Ziffer 3die Entscheidung nicht wegen einer der in den Paragraphen 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist,
- Ziffer 4nach österreichischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre,
- Ziffer 5der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist.