Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Teils der StPO. Örtlich ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; fehlt es an einem solchen Ort, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Person betreten wurde. Befindet sich die betroffene Person in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit einer bestimmten Staatsanwaltschaft, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Langen gegen dieselbe Person mehrere Ersuchen um Auslieferung oder um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (Paragraph 40,) ein, die in einem Spezialitätsverhältnis (Paragraph 23,) stehen, sind sie in einem gemeinsamen Auslieferungsverfahren zu führen.
  2. Absatz 2Im Auslieferungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Einzelrichter des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO), an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Auslieferungsverfahren führt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung (Sachauslieferung). Zur Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Sachauslieferung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich der auszuliefernde Gegenstand befindet.

Anmerkung

vergleiche auch Paragraph 24, ARHV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40234370