Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 747

Inkrafttretensdatum

19.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 747,

  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 2 a,Für den Fall, dass der nach Absatz eins, oder nach Paragraph 384, Absatz eins, GSVG, Paragraph 378, Absatz eins, BSVG beziehungsweise Paragraph 263, Absatz eins, B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 2 b,Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz eins, sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistung sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Absatz eins, die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40234362