(3)Absatz 3Die Dienstbehörde darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.Die Dienstbehörde darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.