Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204,

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte

Paragraph 204,

  1. Absatz einsFür die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 Sitzung 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Absatz eins, nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.
  3. Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40234359