Kurztitel

Planstellenbesetzungsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Keine generelle Zustimmung

Paragraph 2,

Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt,

  1. Ziffer eins
    für die Besetzung von Planstellen
    1. Litera a
      des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
    2. Litera b
      des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
    3. Litera c
      des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
  2. Ziffer 2
    aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
    1. Litera a
      die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes,
    2. Litera b
      Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte,
    3. Litera c
      Präsidentin oder Präsident des Bundesverwaltungsgerichts,
    4. Litera d
      Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichts und
    5. Litera e
      Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
  3. Ziffer 3
    aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
    1. Litera a
      Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
    2. Litera b
      Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
    3. Litera c
      Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
    4. Litera d
      Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
    5. Litera e
      Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
  4. Ziffer 4
    aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, SI 2, SQM, L PH, PH 1 oder in die Entlohnungsgruppen l ph, ph 1, sqm;
  5. Ziffer 5
    aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;
  6. Ziffer 6
    wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von römisch zwei l auf römisch eins l gemäß Paragraph 90 m, VBG.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011548

Dokumentnummer

NOR40234348