Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat

Errichtung von Jugendvertrauensräten

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,In jedem dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021,)

  2. Absatz 3,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40234306