Absatz eins,In jedem dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021,)