(6)Absatz 6,Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann der Wahlvorstand frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (§ 19) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei Einhaltung der in den Absatz eins und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann der Wahlvorstand frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (Paragraph 19,) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.