Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Jedem Abnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,
    2. Ziffer eins a
      die geltenden tatsächlichen Preise der Energieträger bis zum Stichtag des Zeitpunktes der Ablesung, bei Energieträgern mit Bevorratung die tatsächlich gezahlten Preise,
    3. Ziffer eins b
      Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, jedoch nur bei Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW pro einzelner Versorgungsanlage, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife,
    4. Ziffer eins c
      die Mengen der Energieträger,
    5. Ziffer 2
      die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Versorgungskosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes,
    6. Ziffer 3
      die versorgbare Gesamtnutzfläche des Gebäudes (der wirtschaftlichen Einheit),
    7. Ziffer 4
      den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit),
    8. Ziffer 5
      die versorgbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjekts,
    9. Ziffer 6
      die für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile,
    10. Ziffer 6, Litera a
      den Vergleich der gegenwärtigen für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile mit seinem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum der vorhergegangen Abrechnungsperiode, vorzugsweise in grafischer Form, mit einer dem Stand der Technik entsprechenden klimabezogenen Korrektur für die Wärmeversorgung,
    11. Ziffer 7
      das Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den nach versorgbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten,
    12. Ziffer 8
      den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und - bei Abgebern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, zumindest gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, aufgeschlüsselten - sonstigen Kosten des Betriebes,
    13. Ziffer 9
      die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen,
    14. Ziffer 10
      den sich daraus ergebenden Überschuß oder Fehlbetrag,
    15. Ziffer 11
      den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw. zu dem in die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden kann,
    16. Ziffer 12
      einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung (Paragraphen 21 bis 24),
    17. Ziffer 13
      Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,
    18. Ziffer 14
      Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren,
    19. Ziffer 15
      Vergleiche mit dem durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsabnehmer derselben Nutzerkategorie derselben Liegenschaft. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.
  2. Absatz 2,Einem Abnehmer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt und dem Abgeber einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntgegeben hat, ist die Information über die Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterlässt der Abnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.
  3. Absatz 3,Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, sondern dieses vermietet hat, hat dem Mieter eine Ausfertigung (Abschrift, Ablichtung) der Information über die Abrechnung zu übermitteln, es sei denn, der Abgeber ist gegenüber dem Mieter zur Übermittlung einer solchen Information verpflichtet (Paragraph 24 b,).
  4. Absatz 4,Die Kosten der Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser sind auf nichtkommerzieller Grundlage (Selbstkostenpreis) als sonstige Kosten des Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Abnehmer haben die Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen kostenfrei – auch auf elektronischem Weg – zu erhalten, und ihnen ist in geeigneter Weise ein kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten zu gewähren.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234277