Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in Paragraph 10, vorgegebenen Rahmens und
    3. Ziffer 3
      die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Abnehmer, abweichend von Paragraph 12,
  2. Absatz 2,Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
  3. Absatz 3,Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
    1. Ziffer eins
      die Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser und
    2. Ziffer 2
      die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 30 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234272