Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Verhältnis zu anderen Regelungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Versorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
  2. Absatz 2,Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit)
    1. Ziffer eins
      mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder
    2. Ziffer 2
      mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen Versorger mit Zustimmung der Abnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,
    richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Versorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist Paragraph 7, anzuwenden.

Schlagworte

Heizkosten, Wärmelieferungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234263