Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen mit Wärme oder Kälte versorgt werden, sind die Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärme- und Kälteabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.
  2. Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, Amtsblatt Nummer L 328 Seite 210-238 vom 21.12.2018 umgesetzt.

Schlagworte

Heizkosten, Wärmeversorgungsanlage, Warmwasserkosten, Wärmeabnehmer

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234260