Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 378

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Abschnitt
Einstweilige Verfügungen

Zulässigkeit

Paragraph 378,

  1. Absatz eins,Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
  2. Absatz 2,Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234177