Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 298

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verwahrung eines Handpfands

Paragraph 298,

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (Paragraph 259,). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234160