Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 287
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muss.
zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe Paragraphen 314, ff. Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
31.05.2021
10001700
NOR40234145