Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 228

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bücherliche Vormerkungen

Paragraph 228,

Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

Schlagworte

Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234103