Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 223

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Andere pfandrechtlich sichergestellte Forderungen

Paragraph 223,

  1. Absatz eins,Auch alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuern- und Gebührenforderungen sind durch Barzahlung zu berichtigen. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
  2. Absatz 2,Bei Berichtigung von pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Übernahme sind lediglich die bis zum Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen, sowie die sonstigen Nebengebühren (Paragraphen 216 und 217) durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen.
  3. Absatz 3,Bei Berichtigung von unverzinslichen betagten Forderungen durch Barzahlung ist der aus der Verteilungsmasse auf die Forderung entfallende Betrag für die Zeit bis zum Eintritt der Fälligkeit zinstragend anzulegen. Die bis zum Fälligkeitstage laufenden Zinsen sind den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche, mangels solcher Berechtigter aber dem Verpflichteten zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Für unverzinsliche betagte Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, hat der Ersteher vom Tage der Erteilung des Zuschlages bis zum Eintritte der Fälligkeit Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen sind nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zu verwenden.

Schlagworte

Steuerforderung, Zuschlagserteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234099