Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 175
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin durch Prüfung der Urkunden, welche zum Beweise der Kundmachung und der Zustellung zu dienen haben, die Gewissheit zu verschaffen, dass die in Beziehung auf die Bekanntmachung und Zustellung des Versteigerungsedictes erteilten Anordnungen befolgt wurden. Bei wahrgenommenen Mängeln sind die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen und Kuratorbestellungen in der Art zu verfügen, dass die Versteigerung in dem für sie bestimmten Termine ungehindert vorgenommen werden kann.
Zustellmangel
31.05.2021
10001700
NOR40234073