Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141,

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vornahme der Schätzung

Paragraph 141,

  1. Absatz einsDie Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Der für die Schätzung maßgebliche Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme.
  2. Absatz 2Sind Grundstücke verschiedener Kulturgattung, Flächenwidmung oder Nutzung zu schätzen, so sind für die einzelnen Arten von Grundstücken besondere Sachverständige beizuziehen, wenn dies zur richtigen Ermittlung des Wertes unerlässlich erscheint.
  3. Absatz 3Zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie unter gleichzeitiger Verständigung von der Bewilligung der Versteigerung alle Personen zu laden, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind.
  4. Absatz 3 aVerschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Schätzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. Paragraph 26 und Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4Der Sachverständige hat in das Gutachten auch einen Lageplan und bei Gebäuden auch einen Grundriss sowie zumindest ein Bild aufzunehmen. Er hat dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hievon auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 5Der Sachverständige haftet nach Paragraph 1299, ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht.

Schlagworte

LBG Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,), ABGB (JGS Nr. 946/1811), Haustür

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234065