Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einstellung der Zwangsverwaltung

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Die Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.
  2. Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat die Einstellung der Zwangsverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnen, wenn die Fortsetzung der Zwangsverwaltung besondere Kosten erfordern würde, die aus den Einkünften der Liegenschaft nicht bestritten werden können, und der betreibende Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt, oder wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung des führenden betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist oder diese Erträgnisse nicht einmal 25% der laufenden Zinsen des betriebenen Kapitals decken.
  3. Absatz 3,Der Einstellung hat eine Einvernehmung der Parteien und des Verwalters vorauszugehen.
  4. Absatz 4,Die Zwangsverwaltung ist ferner jederzeit auf Antrag des betreibenden Gläubigers einzustellen. Findet gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger Zwangsverwaltung statt, so hat der nur von einem derselben gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung bloß die Wirkung, dass dieser Gläubiger die Rechte und Pflichten eines betreibenden Gläubigers verliert, die zu seinen Gunsten vollzogene Anmerkung der Zwangsverwaltung gelöscht wird und die Forderung dieses Gläubigers künftighin lediglich nach Maßgabe ihrer sonstigen Sicherstellung (Paragraphen 120, Absatz 2, Ziffer 5, 124, Ziffer 3 und 126) bei den Verteilungen der Erträgnisse berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234059