Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verteilung der Ertragsüberschüsse

Paragraph 122,

Die Verteilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (Paragraph 120,) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Verteilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode nach einer Zwischenrechnung oder, wenn die Einleitung einer besonderen Verteilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gericht unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von Amts wegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234056