Absatz eins,Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendigen Auslagen, einschließlich der im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins,) zu berichtigen.