Absatz eins,Wenn der Verpflichtete bestreitet:
- Ziffer einsdass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
- Ziffer 2dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
- Ziffer 3wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
Sub-Litera, s, o hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.