Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.05.2021

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
  2. Absatz 2,Bestätigungen gemäß Paragraph 3, entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz eins, von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Absatz 2 a,Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  4. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234024