Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Ausnahmen und Sonderbestimmungen

Einreise aus medizinischen Gründen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Einreise von
    1. Ziffer eins
      österreichischen Staatsbürgern,
    2. Ziffer 2
      Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,

ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

  1. Absatz 2,Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zur Vorlage der Bestätigung gemäß Anlage G oder H ist das Vorliegen der unbedingten Notwendigkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Leistung bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234019