Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2021,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage A
§ 4.Paragraph 4,
Personen, die
aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben,
haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.