Absatz eins,Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus Paragraphen 16 bis 18 und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.