Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 476

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Entwurf des Vollzugsgebietsplans

Paragraph 476,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen.
  2. Absatz 2,Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234006