Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 458
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach Paragraph 33, verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.
31.05.2021
10001700
NOR40233988