Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
Text
Höhe der Gebühr
§ 455.Paragraph 455,
Die Vollzugsgebühr beträgt für
die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach Paragraph 321,
7,50 Euro,
die Exekution auf Vermögensrechte
20 Euro,
die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen
9 Euro und
die Räumungsexekution
30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.