Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 455

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Höhe der Gebühr

Paragraph 455,

Die Vollzugsgebühr beträgt für

  1. Ziffer eins
    die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
    20 Euro,
  2. Ziffer 2
    die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
    20 Euro,
  3. Ziffer 3
    die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach Paragraph 321,
    7,50 Euro,
  4. Ziffer 4
    die Exekution auf Vermögensrechte
    20 Euro,
  5. Ziffer 5
    die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen
    9 Euro und
     
  6. Ziffer 6
    die Räumungsexekution
    30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233985