Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 454

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Sechster Teil
Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Erster Abschnitt
Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

Paragraph 454,

  1. Absatz eins,Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 455, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des Paragraph 252 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, nicht jedoch im Fall des Paragraph 249 a, Absatz eins, Ziffer 4,

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233984