Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 437
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach Paragraphen 4, ff zuständig ist.
31.05.2021
10001700
NOR40233967