Absatz eins,Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45 a, Absatz 2, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind.