Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 428

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Durchführung der Abfrage

Paragraph 428,

  1. Absatz eins,Die Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Verrechnungsstellen. Diese haben sicherzustellen, dass nur dem abfrageberechtigten Personenkreis Einsicht gewährt wird.
  2. Absatz 2,Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten (Paragraph 2, EIRAG) erteilt das Bundesministerium für Justiz nach Nachweis ihrer Berechtigung nach Paragraph eins, EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung; als Ort der inländischen Dienstleistungserbringung gilt der Sitz der zuerst in Anspruch genommenen Verrechnungsstelle.
  3. Absatz 3,Als Suchbegriff sind der Name (Vor- und Familienname oder Firma) und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB-Ordnungsnummer) angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Bei der Abfrage durch den Schuldnervertreter ist zu Dokumentationszwecken der Grund der Einsicht zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden – dessen Geburtsdatum, Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB-Ordnungsnummer) anzugeben und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen.

Schlagworte

Vorname, Firmenbuchnummer, Exekutionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233944