Absatz eins,Die Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Verrechnungsstellen. Diese haben sicherzustellen, dass nur dem abfrageberechtigten Personenkreis Einsicht gewährt wird.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 428
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Vorname, Firmenbuchnummer, Exekutionsverfahren
31.05.2021
10001700
NOR40233944