Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 419

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Fünfter Abschnitt
Bestätigung über die Vollstreckbarkeit

Europäischer Vollstreckungstitel

Paragraph 419,

  1. Absatz eins,Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist Paragraph 7, Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei den in Paragraph eins, Ziffer 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.
  3. Absatz 3,Bei den in Paragraph eins, Ziffer 17, genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Absatz eins, genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach Paragraphen 119 und 146 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (Paragraph 4, NO).

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233942