Kurztitel

4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

16.05.2021

Außerkrafttretensdatum

18.05.2021

Abkürzung

4. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Glaubhaftmachung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40233928