Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

2. zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 8, Absatz 2, des Protokoll Nr. 15, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021,

Text

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40233925