Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021,
Vertrag - Multilateral
Artikel 30
01.08.2021
EMRK
19/05 Menschenrechte
1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 8, Absatz 2, des Protokoll Nr. 15, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021,
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben.
30.05.2022
10000308
NOR40233925