Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.08.2021
EMRK
04.11.1950
19/05 Menschenrechte
CELEX-Nr.: 32022L2041
1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll sind gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. Geänderte Beschwerdefrist gem. Artikel 35, Absatz eins, EMRK ab 01.02.2022 vergleiche Artikel 8, Absatz 3, des 15. Zusatzprotokolls, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021,
(Übersetzung)
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
StF: BGBl. Nr. 210/1958 (NR: GP VIII RV 459 AB 509 S. 63. BR: S. 137.)
BGBl. Nr. 199/1961 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 225/1961 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 316/1962 (K – Geltungsbereich Ü, Z)
BGBl. Nr. 317/1962 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 240/1964 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 331/1967 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 434/1969 (P4) (NR: GP XI RV 1202 AB 1316 S. 144. BR: S. 279.)
BGBl. Nr. 218/1970 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 311/1970 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 312/1970 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 329/1970 (P2 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XI RV 293 AB 371 S. 45. BR: S. 251.)
BGBl. Nr. 330/1970 (P3) (NR: GP XI RV 242 AB 370 S. 45. BR: S. 251.)
BGBl. Nr. 84/1972 (P5) (NR: GP XI RV 607 AB 185 S. 190. BR: S. 280.)
BGBl. Nr. 451/1973 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 452/1973 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 508/1973 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 509/1973 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 748/1974 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 749/1974 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 750/1974 (K – Geltungsbereich P3)
BGBl. Nr. 751/1974 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 752/1974 (K – Geltungsbereich P5)
BGBl. Nr. 526/1976 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 527/1976 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 205/1979 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 206/1979 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 19/1980 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 20/1980 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 380/1982 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 381/1982 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 552/1982 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 553/1982 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 137/1985 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 138/1985 (P6) (NR: GP XVI RV 47 AB 101 S. 20. BR: AB 2762 S. 439.)
BGBl. Nr. 384/1985 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 385/1985 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 615/1986 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 653/1986 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 353/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (K – Geltungsbereich Ü, Z)
BGBl. Nr. 240/1988 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 249/1988 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 556/1988 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 557/1988 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 628/1988 (P7) (NR: GP XVI RV 900 AB 924 S. 137. BR: AB 3117 S. 475.)
BGBl. Nr. 662/1988 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 402/1989 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 445/1989 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 64/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (P8) (NR: GP XVI RV 789 AB 880 S. 132. BR: AB 3098 S. 473.)
BGBl. Nr. 608/1991 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 609/1991 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 610/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 36/1993 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 37/1993 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 38/1993 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 525/1994 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 526/1994 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 527/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 528/1994 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 529/1994 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 530/1994 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 531/1994 (K – Geltungsbereich P8)
BGBl. Nr. 593/1994 (P9 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XVIII RV 124 AB 400 S. 60. BR: AB 4233 S. 551.)
BGBl. Nr. 820/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 821/1994 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 822/1994 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 538/1995 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. Nr. 63/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8)
BGBl. Nr. 64/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 65/1996 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 66/1996 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 67/1996 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 68/1996 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 69/1996 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. Nr. 194/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 484/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8)
BGBl. Nr. 485/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 486/1996 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 487/1996 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 488/1996 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 489/1996 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. III Nr. 167/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 168/1997 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 169/1997 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 30/1998 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (P11) (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42. BR: AB 5044 S. 602.)
BGBl. III Nr. 59/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8)
BGBl. III Nr. 60/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 61/2000 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 62/2000 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 63/2000 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. III Nr. 64/2000 (K – Geltungsbereich P6, P11)
BGBl. III Nr. 65/2000 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 66/2000 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. III Nr. 67/2000 (K – Geltungsbereich P11)
BGBl. III Nr. 22/2005 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) und BGBl. III Nr. 127/2005 (VFB) (P13) (NR: GP XXII RV 208 AB 262 S. 38 BR: AB 6903 S. 703.)
BGBl. III Nr. 191/2005 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 108/2006 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 109/2006 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. III Nr. 110/2006 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 111/2006 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 47/2010 (P14) (NR: GP XXII RV 996 AB 1255 S. 132. BR: AB 7463 S. 729.)
BGBl. III Nr. 58/2012 (K – Geltungsbereich P13)
BGBl. III Nr. 68/2012 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 191/2015 (K – Geltungsbereich P13)
BGBl. III Nr. 2/2016 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 144/2016 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 204/2017 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194. BR: AB 9888 S. 872.)
BGBl. III Nr. 171/2023 (K – Geltungsbereich P13)
Englisch, Französisch
*Österreich 210/1958 Ü; 225/1961 Ü; 317/1962 Ü; 240/1964 Ü; 331/1967 Ü; 434/1969 P4; 218/1970 P4; 311/1970 Ü; 312/1970 P4; 508/1973 Ü; 509/1973 P4; 526/1976 Ü; 527/1976 P4; 19/1980 Ü; 20/1980 P4; 380/1982 Ü; 381/1982 P4; 384/1985 Ü; 385/1985 P4; 556/1988 Ü; 557/1988 P4; 402/1989 P7; 608/1991 Ü; 609/1991 P4; 610/1991 in der Fassung 662/1992 (DFB) P7; 820/1994 Ü; 821/1994 P4; 822/1994 P7; römisch III 167/1997 Ü; römisch III 168/1997 P4; römisch III 169/1997 P7 *Albanien römisch III 30/1998 P11; römisch III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; römisch III 61/2000 Z; römisch III 62/2000 P4; römisch III 65/2000 P7; römisch III 109/2006 P6; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15 *Andorra 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 487/1996 P6; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Armenien römisch III 191/2005 P4; römisch III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; römisch III 109/2006 P6; römisch III 110/2006 P7; römisch III 111/2006 Z; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15, römisch III 171/2023 P13 *Aserbaidschan römisch III 191/2005 P4; römisch III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; römisch III 109/2006 P6, P11; römisch III 110/2006 P7; römisch III 111/2006 Z; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Belgien 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 69/1996 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 63/2000 P6; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Bosnien-Herzegowina römisch III 22/2005 P13; römisch III 191/2005 P4; römisch III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; römisch III 109/2006 P6; römisch III 110/2006 P7; römisch III 111/2006 Z; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Bulgarien 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 531/1994 P8; römisch III 30/1998 P11; römisch III 64/2000 P6, P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 191/2005 P4; römisch III 110/2006 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Dänemark 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 68/1996 P7; 489/1996 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Deutschland 538/1995 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 108/2006 Ü; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Deutschland/BRD 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8 *Estland 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 485/1996 Z; 486/1996 P4; 488/1996 P7; 489/1996 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 63/2000 P6; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Finnland 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 59/2000 Ü; römisch III 22/2005 P13; römisch III 108/2006 Ü; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Frankreich 748/1974 Ü; 749/1974 Z; 750/1974 P3; 751/1974 P4; 752/1974 P5; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 240/1988 Ü; 628/1988 P7; 64/1990 P8; römisch III 30/1998 P11; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 2/2016 Ü; römisch III 204/2017 Ü; römisch III 68/2021 P15 *Georgien römisch III 60/2000 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 109/2006 P6; römisch III 110/2006 P7; römisch III 111/2006 Z; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Griechenland 210/1958 Ü, Z; 451/1973 Ü-K; 452/1973 Z-K; 205/1979 Ü; 206/1979 Z; 552/1982 P3, P5; 553/1982 P2; 137/1985 Z; 628/1988 P7; 64/1990 P8; römisch III 30/1998 P11; römisch III 63/2000 P6; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Irland 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 751/1974 P4; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 67/1996 P6; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 110/2006 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Island 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Italien 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 653/1986 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 191/2005 P4; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15 *Kroatien römisch III 30/1998 P11; römisch III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; römisch III 61/2000 Z; römisch III 62/2000 P4; römisch III 63/2000 P6; römisch III 65/2000 P7; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Lettland römisch III 30/1998 P11; römisch III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; römisch III 61/2000 Z; römisch III 62/2000 P4; römisch III 63/2000 P6; römisch III 65/2000 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15 *Liechtenstein 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 529/1994 P6; 64/1996 Z; 69/1996 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 59/2000 Ü; römisch III 22/2005 P13; römisch III 191/2005 P4; römisch III 110/2006 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Litauen 63/1996 Ü, P3, P8; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 68/1996 P7; 484/1996 Ü; 485/1996 Z; römisch III 30/1998 P11; römisch III 64/2000 P6, P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2012 Ü; römisch III 68/2021 P15 *Luxemburg 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15 *Malta 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 64/1990 P8; 529/1994 P6; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 191/2005 P4; römisch III 110/2006 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Moldau römisch III 30/1998 P11; römisch III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; römisch III 61/2000 Z; römisch III 62/2000 P4; römisch III 63/2000 P6; römisch III 65/2000 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15 *Monaco römisch III 109/2006 P6; römisch III 110/2006 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15 *Montenegro römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2012 Ü, P3, P5, P8, P11; römisch III 68/2021 P15 *Niederlande 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 593/1994 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15; römisch III 171/2023 P13 *Nordmazedonien römisch III 30/1998 P11; römisch III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; römisch III 61/2000 Z; römisch III 62/2000 P4; römisch III 63/2000 P6; römisch III 65/2000 P7; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Norwegen 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15 *Polen 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 531/1994 P8; 538/1995 P9; 64/1996 Z; 66/1996 P4; römisch III 30/1998 P11; römisch III 109/2006 P6; römisch III 110/2006 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 191/2015 P13; römisch III 68/2021 P15 *Portugal 205/1979 Ü, P3, P5; 206/1979 Z; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 353/1987 in der Fassung 259/1988 (DFB) Ü, Z; 64/1990 P8; 69/1996 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 110/2006 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Rumänien 593/1994 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 108/2006 Ü; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Russische F römisch III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; römisch III 61/2000 Z; römisch III 62/2000 P4; römisch III 65/2000 P7; römisch III 66/2000 P9; römisch III 67/2000 P11; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *San Marino 445/1989 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 530/1994 P7; 538/1995 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Schweden 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 194/1996 Z; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Schweiz 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 538/1995 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 63/2000 P6; römisch III 22/2005 P13; römisch III 108/2006 Ü; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Serbien römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2012 Ü; römisch III 68/2021 P15 *Serbien-Montenegro römisch III 22/2005 P13; römisch III 191/2005 P4; römisch III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; römisch III 109/2006 P6; römisch III 110/2006 P7; römisch III 111/2006 Z *Slowakei 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2021 P15 *Slowenien 538/1995 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Spanien 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 138/1985 P6; 240/1988 Ü; 64/1990 P8; 37/1993 Z; römisch III 30/1998 P11; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2012 Ü; römisch III 68/2021 P15 *Tschechische R 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Tschechoslowakei 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; *Türkei 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 64/1990 P8; römisch III 30/1998 P11; römisch III 109/2006 P6; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 144/2016 Ü; römisch III 139/2018 Ü; römisch III 68/2021 P15 *Ukraine römisch III 30/1998 P11; römisch III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; römisch III 61/2000 Z; römisch III 62/2000 P4; römisch III 65/2000 P7; römisch III 22/2005 P13; römisch III 108/2006 Ü; römisch III 109/2006 P6; römisch III 47/2010 P14; römisch III 2/2016 Ü; römisch III 68/2021 P15 *Ungarn 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 108/2006 Ü; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15 *Vereinigtes Königreich 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 205/1979 Ü, 552/1982 Ü; 353/1987 in der Fassung 259/1988 (DFB) Ü; 249/1988 Z; 64/1990 P8; römisch III 30/1998 P11; römisch III 64/2000 P6, P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 108/2006 Ü; römisch III 111/2006 Z; römisch III 47/2010 P14; römisch III 58/2012 P13; römisch III 68/2012 Ü, P11; römisch III 68/2021 P15 *Zypern 316/1962 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 64/1990 P8; 528/1994 P4; 538/1995 P9; römisch III 30/1998 P11; römisch III 22/2005 P13; römisch III 109/2006 P6; römisch III 110/2006 P7; römisch III 47/2010 P14; römisch III 68/2021 P15
Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß
und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles römisch IV „Aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles römisch fünf „Eigentum, Rechte und Interessen“ des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben,
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.
Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt:
Die ursprünglichen Erklärungen der Bundesregierung sind in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, die bisherigen Verlängerungen in Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1961,, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1964,, Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1976,, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1980,, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 1997, kundgemacht.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Artikel 25, der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Artikel 46, der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.
Wien, am 19. August 1997
Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997 bestätigt.
Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für Österreich rechtswirksam geworden.
Die Erklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde bisher abgegeben von
Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 30. Juni 1973,
Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977;
Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971;
Irland, unbefristet;
Island, bis auf Widerruf;
Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 in bezug auf Handlungen, Entscheidungen, Tatsachen oder Ereignisse nach dem 31. Juli 1973;
Luxemburg auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 28. April 1971;
Niederlande, bis zum 31. August 1964;
Niederlande einschließlich Guinea und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974,
Norwegen auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972.
Schweden, unbefristet.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey, Bermuda, Belize, Britische Salomon-Inseln, Britische Jungfern-Inseln, Kaiman-Inseln, Falkland-Inseln, Gilbert- und Ellice-Inseln, Gibraltar, Insel Man, Montserrat, St. Helena, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Dominika sowie St. Lucia für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976.
Die Erklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher abgegeben von
Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1973;
Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Frankreich auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. Mai 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Irland, bis auf Widerruf;
Island auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 3. September 1974;
Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für alle sich nach dem 31. Juli 1973 ergebenden Angelegenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Konvention;
Luxemburg auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 28. April 1971;
Niederlande einschließlich Surinam und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Norwegen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Österreich, für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. September 1961.
Schweden auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 13. Mai 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Bermuda, Belize, Britische Jungfern-Inseln, Britische Salomon-Inseln, Kaiman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Guernsey, Insel Man, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, Seychellen sowie Turks- und Caicos-Inseln für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.
Folgende Staaten haben anlässlich der Ratifikation Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:
Notifikationen, Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005]:
Frankreich, Türkei, Ukraine
Vorbehalte und Erklärungen zum Protokoll Nr. 15 anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 213]:
Spanien
Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention über den Freiheitsentzug sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Artikel 9, Absatz 2 der Verfassung lautet:
„Niemand soll länger in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, als es zur Durchführung der Erhebungen zur Klärung des Falles notwendig ist, und die inhaftierte Person ist in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorzuführen.“
Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention betreffend das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze unberührt bleiben.
Artikel 18 der Verfassung lautet:
„Das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen und zu führen, ist anzuerkennen. Unbeschadet ihrer Verbindungen zu internationalen Einrichtungen sind diese Organisationen innerhalb der Grenzen Andorras tätig, sie sind autonom, ohne von ausländischen Institutionen abhängig zu sein und arbeiten nach demokratischen Grundsätzen.“
Artikel 19 der Verfassung lautet:
„Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, ihre eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu verteidigen. Die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Rechts sind durch Gesetz zu regeln, um die Erbringung der für die Gemeinschaft notwendigen Dienstleistungen zu gewährleisten.“
Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, die sich auf den Kriegsfall oder öffentlichen Notstand beziehen, sind innerhalb der in Artikel 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra vorgesehenen Grenzen anzuwenden.
Artikel 42 der Verfassung lautet:
Ziffer eins Die Fälle des Ausnahmezustandes und des Notstandes werden in einem Llei Qualificada geregelt. Ein Ausnahmezustand kann vom Govern im Falle einer Naturkatastrophe für einen Zeitraum von 15 Tagen erklärt werden, wovon der Consell General in Kenntnis zu setzen iSt. Ein Notstand ist vom Govern für einen Zeitraum von 30 Tagen zu erklären, wenn der normale Ablauf des demokratischen Lebens gestört wird; eine solche Erklärung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Consell General. Eine Verlängerung dieser Ausnahmezustände erfordert die Zustimmung des Consell General.
Ziffer 2 Im Falle eines Ausnahmezustandes kann die Ausübung der in den Artikeln 21 und 27 anerkannten Rechte beschränkt werden. Im Falle eines Notstandes können die in den Artikeln 9.2, 12, 15, 16, 19 und 21 vorgesehenen Rechte suspendiert werden. Eine Fortsetzung der Suspendierung der in den Artikeln 9.2 und 15 vorgesehenen Rechte hat ungeachtet der in Artikel 9 Absatz 3 verankerten Schutzmaßnahmen stets unter gerichtlicher Kontrolle zu erfolgen.“
Die Regierung des Fürstentums Andorra verpflichtet sich ausdrücklich, von den eingegangenen Verpflichtungen nicht abzuweichen oder derartigen Abweichungen zuzustimmen, erachtet es aber dennoch für notwendig, zu betonen, daß Andorra ein Staat von begrenztem territorialem Ausmaß ist und es daher notwendig ist, Problemen, die den Aufenthalt, die Beschäftigung und andere soziale Maßnahmen in bezug auf Ausländer betreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn diese Fragen von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfaßt sind.
Die Republik Armenien erklärt gemäß Artikel 57, der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr. 11 folgenden Vorbehalt:
Die Bestimmungen von Artikel 5, beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom 12. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können.
Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien:
Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung.
Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen:
Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel:
Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden:
Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden:
Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen.
Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach Vertrag dienstleistende Armeeangehörige und Feldwebel bis zu 7 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.
Ein Korps kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 7 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen.
Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).
Gemäß Artikel 57, der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Artikel 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug, gemäß den Artikel 48,, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.
Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Artikel 93,):
48. Soldaten und Matrosen:
49. Fähnriche im vorübergehenden Dienst:
50. Fähnriche im „outer-limit service“:
56. der Bataillonsführer (4. Grad Marine) kann:
57. der Kompaniekommandant (3. Grad Marine) kann:
58. der Regiments-(brigade-)-kommandant kann:
59. Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-)-kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen:
60. Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 57, der Konvention einen Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Artikel 14, des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden.
Artikel 14, dieses Gesetzes lautet:
Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind).
Gemäß Artikel 12, des Änderungsprotokolls, welches Artikel 35, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Absatz 79,, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:
Dänemark hat am 12. Juli 1996 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln und Grönland ausgedehnt.
„Gemäß Artikel 64 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, daß sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird.
Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt:
,Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.' „
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2006,)
Gemäß Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß sie bis zur Annahme der Änderungen zur Zivilprozeßordnung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikationsurkunde, das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, solange die in den Artikeln 292 und 298 der Zivilprozeßordnung (die im Riigi Teataja/Amtsblatt/I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57 veröffentlicht wurden) bezeichneten Fälle durch ein schriftliches Verfahren entschieden werden können.
In dem von der Republik Estland gemäß Artikel 64 der Konvention abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6 der Konvention bezog sich die Republik Estland auf die Artikel 292 und 298 der Zivilprozeßordnung. Hiemit wird die inoffizielle Übersetzung der bezeichneten Artikel übermittelt.
Ziffer eins daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder die Person, die ihn eingebracht hat, kein Recht auf Berufung hat. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab;
Ziffer 2 daß bei der Prüfung des Falles vor dem Erstgericht die Verfahrensregeln verletzt wurden, was gemäß dem Gesetz die Aufhebung der Entscheidung oder der Verfügung nach sich zieht (Artikel 318), und was das Berufungsgericht nicht auf sich beruhen lassen kann. In diesem Fall erklärt es die Entscheidung oder Verfügung für ungültig und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Urteilsfindung zurück;
Ziffer 3 die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts wird den betroffenen Parteien innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung der Entscheidung zugehen.
In den folgenden Fällen kann der Gerichtshof den Fall durch ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Verhandlung regeln:
Ziffer eins wenn der Beklagte im Berufungsverfahren damit einverstanden ist;
Ziffer 2 wenn der Antrag die Verletzung von Verfahrensregeln oder eine unkorrekte Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift vor dem Erstgericht geltend macht;
Ziffer 3 wenn ein spezieller Antrag eingebracht wurde und der Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung für nicht notwendig erachtet.
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Regierung von Finnland zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gewährleisteten Recht auf öffentliche Verhandlung den folgenden Vorbehalt.
Finnland hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz eins, wie folgt teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert:
Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Artikel 6, Absatz eins, der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen, zieht die finnische Republik den in Absatz eins, des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.
Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Absatz 2, des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.
„Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für:
Ziffer eins Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 Paragraphen 7 und 8 sowie Abschnitt 30 Paragraph 20, des Gerichtsverfahrensgesetzes und Abschnitt 16 Paragraphen 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren nach Abschnitt 15 Paragraph 23, des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht gemäß Abschnitt 15 Paragraph 23, des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“
In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert wurden, um so Artikel 6, Absatz eins, der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik Finnland den in Absatz eins, genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen, auf die die Paragraphen 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht Anwendung fanden.
Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 Paragraph 14, des Wassergesetzes, bezieht sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 Paragraph 23, des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am 1. Mai 1998 ergangen ist.
Abschnitt 27 Paragraph 5, des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998)
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.
Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.
Abschnitt 13 Paragraph eins, des Strafverfahrensgesetzes (689/1997)
(Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten).
Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln.
Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig.
Abschnitt 16 Paragraph 14, des Wassergesetzes (308/1990)
Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen, so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben.
Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie die in Paragraph 8, dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem geplanten Termin in Kenntnis zu setzen.
Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 lauten die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts zu Artikel 6, Absatz eins, wie folgt:
„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren:
Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Artikel 6, Absatz eins, der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten besser entsprechen.
Demgemäß zieht Finnland den im obigen Absatz eins, enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Absatz 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 1999 der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung anhängig waren.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (5. März 1999)
Abschnitt 54
Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki, 5. März 1999)
Abschnitt 9 (1)
Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles notwendig ist, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.
Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung ein mündliches Verfahren ab.
Abschnitt 10 (2)
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Teilrücknahme eines Vorbehaltes enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom 16. Mai 2001.
Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz eins, der Konvention enthielt und der Vorbehalt am 20. Dezember 1996, am 30. April 1998 und am 1. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt:
„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:
Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Absatz eins, genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Absatz 2, genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück.
Eine Zusammenfassung der erwähnten finnischen Gesetze ist in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.
Frankreich hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 3. Mai 1974 unter folgenden Vorbehalten und Erklärungen ratifiziert:
Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich der Artikel 5 und 6 dieser Konvention in dem Sinne, daß diese Artikel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die allgemeine Rechtsstellung der Militärpersonen hinsichtlich der Disziplinarordnung in den Armeen sowie der Bestimmungen von Artikel 375 des Militärstrafgesetzbuches sein können.
Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1988,)
Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich Artikel 15 Absatz 1 in dem Sinne, daß einerseits die in Artikel 16 der Verfassung zu ihrer Durchführung, in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom 9. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetzestexte ermöglichen, als mit dem Gegenstand von Artikel 15 der Konvention übereinstimmend zu verstehen sind, und daß andererseits für die Auslegung und die Einhaltung von Artikel 16 der Verfassung der Republik die Worte „in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert“ nicht die Befugnis des Präsidenten der Republik einschränken, „die durch die Umstände geforderten Maßnahmen“ zu ergreifen.
Die Regierung der Republik erklärt außerdem, daß die vorliegende Konvention auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 Bezug nimmt.
Die Regierung der Republik weist schließlich darauf hin, daß sie nicht dem Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 beigetreten ist, das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten überträgt und daß sie folglich, soweit die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Bestandteil der Konvention angesehen werden, deren Bestimmungen nicht annimmt.
Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 29,, 30 und 34 der Konvention geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1970,, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Artikel 46, der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.
Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1972,, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Artikel 46, der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.
Frankreich hat am 24. November 2015 gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.
Frankreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Artikel 15, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall und die getroffenen Maßnahmen mit 1. November 2017 geendet haben.
„ .. die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie den Artikel 6 Absatz 3 Litera c, der Konvention nicht dahingehend auslegt, daß die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmaß erforderlich ist“.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.
Gemäß Artikel 64, der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Artikel 6, Absatz eins, der Konvention gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt:
Die Republik Kroatien kann nicht das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen gewährleisten, in denen dieser über die Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entscheidet. In derartigen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.
Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Artikel 34, Absatz eins, des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“
Unter Berücksichtigung des Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (nachstehend „das Protokoll“ genannt), interpretiert die Republik Lettland Artikel 12, dieses Protokolls in Abänderung von Artikel 35, der Konvention (nachstehend bezeichnet als „die Konvention“), in folgender Weise:
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1993,)
zu Artikel 6
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen und Urteilsverkündigungen, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgelegt wurde, nur innerhalb der Grenzen gilt, die sich aus den derzeit in den folgenden liechtensteinischen Gesetzen verankerten Grundsätzen ergeben:
Gesetz vom 10. Dezember 1912 über den Zivilprozeß, LGBl. 1912 Nr. 9/1
Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen, LGBl. 1912 Nr. 9/2
Strafprozeßordnung vom 18. Oktober 1988, Landesgesetzblatt 1988 Nr. 62
Gesetz vom 21. April 1922 über das außerstreitige Verfahren, Landesgesetzblatt 1922 Nr. 19
Gesetz vom 21. April 1922 über die innerstaatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, Landesgesetzblatt 1922 Nr. 24
Gesetz vom 5. November 1925 über den Obersten Gerichtshof („Haute Cour“), Landesgesetzblatt 1925 Nr. 8
Gesetz vom 30. Jänner 1961 über die Landesund Kommunalsteuern, Landesgesetzblatt 1961 Nr. 7
Gesetz vom 13. November 1974 über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, Landesgesetzblatt 1975 Nr. 5
Die gesetzlichen Bestimmungen über Strafverfahren für jugendliche Rechtsbrecher wurden im Gesetz über das Strafverfahren in Jugendstrafsachen vom 20. Mai 1987, LGB1. 1988, Nr. 39, erlassen.
Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 8, der Konvention
– in Bezug auf Homosexualität zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1993,
– in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2000,)
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, wie er in Artikel 8 der Konvention gewährleistet wird, entsprechend den derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 Landesgesetzblatt 1980 Nr. 66) verankerten Grundsätzen in bezug auf Fremde ausgeübt werden soll.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 5, der Konvention vollständig zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2012,)
1. Die Regierung von Malta erklärt ihre Absicht, Artikel 6 Absatz 2 der Konvention dahingehend auszulegen, daß der genannte Absatz nicht untersagt, daß durch ein bestimmtes Gesetz jeder auf Grund dieses Gesetzes angeklagten Person die Beweislast für bestimmte Tatbestände auferlegt wird.
2. Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 der Konvention zu vermeiden, erklärt die Regierung Maltas, daß es nach der maltesischen Verfassung zulässig ist, den öffentlich Bediensteten hinsichtlich der Freiheit ihrer Meinungsäußerungen Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften für das Verhalten der öffentlich Bediensteten Maltas untersagen ihnen, sich während der Dienststunden beziehungsweise in den Amtsräumlichkeiten an politischen Diskussionen oder sonstigen politischen Tätigkeiten aktiv zu beteiligen.
3. Die Regierung von Malta erklärt im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention, daß der in Artikel 2 Absatz 2 Litera a, der Konvention anerkannte Grundsatz der Notwehr in Malta in dem in den Bestimmungen von Artikel 238 Absatz (a) und (b) des Strafgesetzbuches von Malta vorgesehenen Ausmaß auch auf die Verteidigung von Sachen Anwendung finden wird; der Text dieses Artikels sowie des ihm vorhergehenden Artikels folgen hier.
„237. Eine Gesetzesübertretung liegt nicht vor, wenn die Tötung oder die Verletzungen vom Gesetz oder von der zuständigen Behörde angeordnet oder zugelassen wurden oder wenn sie durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung der eigenen Person oder eines anderen veranlaßt wurden.
238. Der Begriff der unmittelbar vorliegenden Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung umfaßt u. a. folgende Fälle:
Vorbehalte und Erklärungen:
Ziffer eins Die Republik Moldau erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Organe der selbsternannten Republik Transnistrien innerhalb des derzeit von diesen Organen kontrollierten Gebietes zu gewährleisten, solange der Konflikt in der Region nicht endgültig beigelegt ist.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 64, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 4, dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Artikel 27, des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Artikel 30, des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.
Ziffer 3 Gemäß Artikel 64, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 5, Absatz 3, dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Artikel 25, der Verfassung der Republik Moldau, Artikel 78, der Strafprozessordnung und Artikel 25, des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.
Ziffer 4 Gemäß Artikel 64, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 5, dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Artikel 46,, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte vorgesehen ist.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich, gemäß Artikel 64, der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen, inhaltlich darzulegen.
Vorbehalt zu Artikel 4 :,
Gemäß Artikel 64, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 4, dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Artikel 27, des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Artikel 30, des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken.
Artikel 27, – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug
„Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug kann für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und zwei Jahren verhängt werden und ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Justizbehörde vom Verurteilten entweder an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort in dem Gebiet, in dem er für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat, zu verrichten.
Von dem auf diese Weise durch den Verurteilten erworbenen Einkommen sind nach einer Entscheidung der Justizbehörde zwischen 5% und 10% vom Staat einzubehalten.
Sofern Personen als arbeitsunfähig eingestuft werden, kann die Justizbehörde die Zwangsarbeit durch eine Geldstrafe, die der Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens für die Verrichtung einer solchen Zwangsarbeit entspricht oder durch eine öffentliche Verwarnung ersetzen.
Kann der Verurteilte eine Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug, die er an seinem Arbeitsplatz zu verrichten hat, nicht entsprechend ausführen, so kann die Justizbehörde vom Innenministerium oder einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Arbeitsverbänden ersucht werden, die Strafe an einem anderen Ort, der von den betreffenden Stellen zu bestimmen ist, ohne Zwangsarbeit verbüßen zu lassen, sofern dies in dem Gebiet geschieht, in dem der Verurteilte für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat.
Kommt der zu einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Verurteilte seiner Pflicht zur Verbüßung der Strafe absichtlich nicht nach, so kann die Justizbehörde die Zeit der nicht geleisteten Zwangsarbeit durch eine ebenso lange Freiheitsstrafe ersetzen.
Der Vollzug einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug ist in den Gesetzen der Republik Moldau geregelt.“
Artikel 30, – Zwangsarbeit
„Die Zwangsarbeit wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten verhängt und von der Person, die die Verwaltungsstrafe begangen hat, an ihrem ständigen Arbeitsplatz verrichtet, wobei 20% des Gehalts vom Staat einzubehalten sind.
Die Zwangsarbeit ist von einer Justizbehörde anzuordnen.
Der Mindestzeitraum für die Zwangsarbeit beträgt 15 Tage, sofern in den Gesetzen der Republik Moldau nichts anderes bestimmt ist.“
Vorbehalte zu Artikel 5 :,
A. Gemäß Artikel 64, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 5, Absatz 3, dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Artikel 25, der Verfassung der Republik Moldau, Artikel 78, der Strafprozessordnung und Artikel 25, des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.
Artikel 25, – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit
Artikel 78, – Untersuchungshaft
„Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Artikel 6, dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht.
Minderjährige, die festgenommen werden oder über die die Untersuchungshaft verhängt wird, müssen getrennt von Erwachsenen und verurteilten Minderjährigen untergebracht werden. Die Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, die Eltern oder den Vormund über die Untersuchungshaft bzw. Festnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In allen Fällen der Untersuchungshaft ist dem Verhafteten die Möglichkeit zu geben, auf sein Verlangen und so bald wie möglich mit zwei Personen Telefongespräche über seine Festnahme zu führen.
Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in Artikel 61 bis 71, Artikel 72, Teil 2, Artikel 74 bis 76, 78, 81, Artikel 82, Teil 1, Artikel 83 bis 89, 95, 102, 103, Artikel 106, Teil 2, Artikel 116 -, eins,, Artikel 119, Teil 2 und 3, Artikel 120, Teil 2 und 3, Artikel 121,, Artikel 122, Teil 3, Artikel 122 -, eins,, Artikel 123, Teil 3, Artikel 123 -, eins,, Artikel 125, Teil 2, 3 und 4, Artikel 127,, Artikel 160 -, 2, Teil 2, Artikel 187, Teil 2, Artikel 187 -, eins,, Artikel 188,, Artikel 190, Teil 2, Artikel 191, Teil 2, Artikel 193, Teil 2, Artikel 206 -, eins,, 206-2, Artikel 213, Teil 2, Artikel 221, Teil 2, Artikel 225 -, eins, Teil 2, Artikel 225 -, 2, Teil 2 und 3, Artikel 225 -, 3,, Artikel 225 -, 4, Teil 2, Artikel 227 -, eins,, Artikel 230 -, eins, Teil 2, Artikel 239, Punkt 2 und 3, Artikel 241, Punkt 2 und 3, Artikel 243, Punkt 2, Artikel 248, Punkt 2 und 4, Artikel 249,, Artikel 250, Punkt 2, Artikel 252, Punkt 3, Artikel 256, Punkt 6, Artikel 258, Punkt 4, Artikel 260, Punkt 3, Artikel 262,, Artikel 263, Punkt 2 und Artikel 264 -, 268, des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden.
Verhaftungen sind auf Grund eines vom Staatsanwalt für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen erlassenen Haftbefehls vorzunehmen. Bei der Behandlung eines Falles, der die Erlassung eines Haftbefehls erfordert, ist der Staatsanwalt verpflichtet, alle Unterlagen, die die Gründe für die Verhaftung darlegen, genau zu prüfen und gegebenenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten einzuvernehmen; eine solche Einvernahme ist jedenfalls durchzuführen, wenn der letztgenannte minderjährig ist.
Der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, Bezirks- und Kommunalstaatsanwälte und gleichrangige Beamte sind ermächtigt, Haftbefehle zu erlassen. Ist kein Bezirks- oder Kommunalstaatsanwalt oder gleichrangiger Beamter vorhanden, können deren Stellvertreter einen Haftbefehl für fünf Tage erlassen.
Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine weitere Verlängerung der Haftdauer hat gemäß den Bestimmungen des Artikel 79, dieses Gesetzes zu erfolgen.
Im Haftbefehl sind Datum und Ort der Erlassung sowie der Name und Dienstgrad des Staatsanwaltes, der den Haftbefehl erlässt, die Untersuchungsergebnisse über den Verhafteten, die Umstände der Begehung der Tat und ihre offizielle Bezeichnung nach dem Strafgesetzbuch, die Gründe für die Verhaftung, die Gültigkeitsdauer des Haftbefehls sowie das ausführende Organ anzugeben.
Die betreffende Person ist während der Vernehmung, die in Anwesenheit eines Anwalts zu erfolgen hat, der entweder von der betreffenden Person ausgewählt oder innerhalb von zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt der Festnahme von Amts wegen ernannt wird, unverzüglich über die Haftgründe zu informieren. Gleichzeitig ist dem Verhafteten die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens darzulegen.
Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 195 -, 2, dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung sein.
Paragraph 9, dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“
Artikel 25, – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern
B. Gemäß Artikel 64, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 5, dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Artikel 46,, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte vorgesehen ist.
Artikel 46,
„Folgende Strafen können über Wehrpflichtige verhängt werden:
Artikel 51,
Der Kompaniekommandant hat das Recht:
Artikel 52,
Artikel 53,
Der Regimentskommandant hat das Recht:
Artikel 54,
Der Brigadekommandant hat über die dem Regimentskommandanten zustehenden Rechte hinaus das Recht, bei Soldaten und Wachtmeistern die Inhaftierung als Strafe bis zu zehn Tagen zu verhängen.
Artikel 55,
Bei Militärpersonen, die auf Grund eines Vertrages verpflichtet wurden, können die folgenden Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:
Artikel 57,
Der Kompaniekommandant hat das Recht:
Artikel 58,
Artikel 59,
Der Regimentskommandant hat das Recht:
Artikel 60,
Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Artikel 59, ebenfalls das Recht:
Artikel 61,
Bei Offizieren können folgende Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:
Artikel 63,
Artikel 64,
Der Regimentskommandant hat neben den in Artikel 63, vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen.
Artikel 65,
„Zusätzlich zu den in Artikel 64, aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt:
Artikel 66,
„Zusätzlich zu den in Artikel 65, aufgezählten Befugnissen sind Vizeverteidigungsminister, Vizeinnenminister, Vizeminister für nationale Sicherheit und stellvertretende Leiter der Abteilung für Zivilschutz und Ausnahmesituationen befugt:
Litera a über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens zehn Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens fünf Tagen zu verhängen;
Litera b von den stellvertretenden Kommandanten militärischer Einheiten abwärts Offiziere um einen Dienstrang zurückzustufen.“
Bis zur vollständigen Einrichtung der territorialen Integrität der Republik Moldau, gelten die Bestimmungen des Protokolls nur auf dem Gebiet, welches von der Regierung der Republik Moldau kontrolliert wird.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats anlässlich seiner 994(bis) Sitzung vom 9. Mai 2007 beschlossen, Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu betrachten.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich der Konvention mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 auf die Niederländischen Antillen und Surinam ausgedehnt.
Die Regierung der Republik Polen erklärt, dass sie die Änderungen, eingeführt durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention gemäß den Bestimmungen des Artikel 59, Absatz 3, der genannten Konvention, gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen, enthalten in Artikel 28, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, interpretiert.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 28. November 1974 beziehungsweise am 9. November 1978 ratifiziert und zwar Portugal in der Fassung der Zusatzprotokolle Nr. 3 *) und Nr. 5 **), wobei es folgende Vorbehalte erklärt hat:
römisch eins. Artikel 5 der Konvention wird nur nach Maßgabe der Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften angewendet, die Festnahmen für Militärpersonen vorsehen.
Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften lauten jeweils:
Artikel 27:
Artikel 28:
„Strenger Arrest besteht in der Einschließung des Täters in den hiezu bestimmten Räumlichkeiten.“
römisch II. Artikel 7 der Konvention wird nur nach Maßgabe von Artikel 309 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Anklage und Verurteilung von Beamten und Bediensteten der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS).
Artikel 309 der Verfassung lautet:
Artikel 309:
[Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen fest, die bei den Beamten, Funktionären und Mitarbeitern der ehemaligen Sicherheitsgeneraldirektion (früher Internationale Polizei und Staatspolizei) anzuwenden sind, die nach dem 25. April 1974 aufgelöst wurde, und bestimmt, daß in solchen Fällen ein Militärgericht zuständig ist.]
Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 10,, 11 und 4 Absatz 3, Litera b, der Konvention zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1987,.)
Artikel eins, der Verordnung Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 bestimmt: Für Verletzungen der militärischen Disziplin, die unter die militärischen Vorschriften fallen, können die kommandierenden Offiziere und Oberkommandierenden über Wehrdiener die Disziplinarstrafe des Arrests für die Dauer bis zu fünfzehn Tagen verhängen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 5, der Konvention zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2006,)
Die Russische Föderation erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 64, der Konvention, dass die Bestimmungen des Artikel 5,, Absatz 3 und 4 der Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen der Russischen Föderation nicht entgegenstehen:
Die Gültigkeitsdauer dieser Vorbehalte ist der für die Einführung von Änderungen der Gesetzesvorschriften der Russischen Föderation, die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigen werden, vorgesehene Zeitraum.
STRAFPROZESSORDNUNG DER RSFSR (Auszüge) *)
angenommen anlässlich der dritten Sitzung des Obersten Sowjet der RSFSR (5. Einberufung) am 27. Oktober 1960 („Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR“, 1960, Nr. 40, Seite 593)
Artikel 11,, Absatz eins, Persönliche Unverletzlichkeit
Niemand darf außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Anordnung des Staatsanwalts verhaftet werden (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 8. August 1983; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).
Artikel 89,, Absatz eins, Anwendung vorbeugender Maßnahmen
Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Beschuldigter sich einer Befragung, Voruntersuchung oder einer Hauptverhandlung entziehen wird oder die Wahrheitsfindung in einer Streitsache behindern oder eine Straftat begehen wird sowie zur Sicherung des Strafvollzugs können die die Befragung durchführende Person, der Untersuchungsleiter, der Staatsanwalt und das Gericht eine der nachstehenden vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf den Beschuldigten anwenden: ein schriftliches Gelöbnis, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; eine durch den Beschuldigten selbst hinterlegte Kaution oder eine Kaution durch eine öffentliche Organisation; die Verhängung der Untersuchungshaft.
Artikel 90, Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme in Bezug auf einen Verdächtigen
In Ausnahmefällen kann eine vorbeugende Maßnahme auch vor der Erhebung einer Anklage gegen eine Person angewendet werden, die im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. In einem solchen Fall darf die Anklage nicht später als zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erhoben werden. Wird in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben, so ist die vorbeugende Maßnahme aufzuheben.
Artikel 92, Anordnung und Entscheidung hinsichtlich der Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme
Über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erlässt eine die Befragung durchführende Person, ein Untersuchungsleiter und ein Staatsanwalt eine begründete Anordnung und ein Gericht eine begründete Entscheidung, in der die Straftat, der der Betreffende verdächtigt wird sowie die Gründe, die für die Wahl der angewendeten vorbeugenden Maßnahme ausschlaggebend waren, dargelegt werden. Die Anordnung bzw. Entscheidung wird der betreffenden Person gleichzeitig mit einer Erläuterung der Vorgangsweise zur Erhebung einer Berufung gegen die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht.
Eine Kopie der Anordnung bzw. Entscheidung über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme ist der betreffenden Person unverzüglich auszuhändigen (Wortlaut des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii römisch eins Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389).
Artikel 96, Verhängung der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme wird in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Artikel 11, dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche vorbeugende Maßnahme bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr vorsieht. (Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 10. September 1963, vom 21. Mai 1970, vom 17. April 1973, vom 15. Juli 1974, vom 11. März 1977 und vom 8. August 1983; der Gesetze der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992, 29. April 1993 und vom 1. Juli 1993; der Bundesgesetze vom 1. Juli 1994, vom 17. Dezember 1995, vom 15. Juni 1996 und vom 21. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1963, Nr. 36, Seite 661; 1970, Nr. 22, Seite 442; 1973, Nr. 16, Seite 353; 1974, Nr. 29, Seite 782; 1977, Nr. 12, Seite 257; und 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 389, 1993, Nr. 22, Seite 789, Nr. 32, Seite 1231 – Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1994, Nr. 10, Seite 1109, 1995, Nr. 51, Seite 4973; 1996, Nr. 25, Seite 2964 und Nr. 52, Seite 5881).
Artikel 96, Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft verhängt wurde
Das Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, ist in den Vorschriften (Polojenie) über die Untersuchungshaft vor der Hauptverhandlung festgelegt.
In jenen Fällen, in denen Personen, auf die sich der oben genannte Absatz dieses Artikels bezieht, sich bis zu drei Tage in einer Haftanstalt befinden, gelten für diese die Bestimmungen, die in den Verfahrensvorschriften für die kurzfristige Anhaltung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, festgelegt sind (wirksam mit Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976 und 8. August 1983 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; 1977, Nr. 1, Seite 2; 1983, Nr. 32, Seite 1153).
Artikel 96, *) Zulässige Haftdauer von Untersuchungshäftlingen in Anstalten für vorläufige Verwahrung
Verdächtige und Beschuldigte, über die als vorbeugende Maßnahme die Untersuchungshaft verhängt wurde, dürfen nicht länger als drei Tage in einer Anstalt für vorläufige Verwahrung festgehalten werden.
Verdächtige und Beschuldigte, die in einem Untersuchungsgefängnis fest gehalten werden, können in eine Anstalt für vorläufige Verwahrung überstellt werden, wenn dies für die Durchführung der Ermittlungen und für eine gerichtliche Untersuchung von Fällen außerhalb der Grenzen des bewohnten Gebietes, in dem sich das Untersuchungsgefängnis befindet und von dem die betreffenden Personen nicht jeden Tag abgeholt werden können, notwendig iSt. Eine solche Überstellung kann für die Dauer der Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren erfolgen, nicht jedoch für länger als zehn Tage innerhalb eines Monats (wirksam durch Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).
Artikel 97, Zulässige Dauer der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft während der Ermittlungen in einer Strafsache darf nicht länger als zwei Monate dauern. Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate von einem Staatsanwalt in einem Bezirk oder einer Stadt, einem Militärankläger einer Garnison, strategischen Einheit oder mehreren Einheiten und vergleichbarer Ankläger verlängert werden, wenn es nicht möglich ist, die Ermittlungen abzuschließenund es keine Gründe für eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme gibt. Eine weitere Verlängerung auf bis zu sechs Monate ab dem Beginn der Untersuchungshaft kann nur auf Grund der besonderen Komplexität des Falles durch einen Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, einem Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung der Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation oder vergleichbare Ankläger erfolgen.
Eine Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft auf über sechs Monate ist in Ausnahmefällen und ausschließlich bei Personen, die eines schweren Verbrechens angeklagt sind, zulässig. Eine solche Verlängerung wird durch einen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation (bis zu einem Jahr) und durch den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation (bis zu 18 Monate) veranlasst.
Eine weitere Verlängerung der Haftdauer ist nicht zulässig, und der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte ist unverzüglich freizulassen.
Die Unterlagen über die abgeschlossene Untersuchung in einer Strafsache sind dem Beschuldigten und seinem Verteidiger spätestens einen Monat vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, zur Einsichtnahme vorzulegen. Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die Unterlagen in der Strafsache vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft einzusehen, so können der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, ein Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, ein Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung militärischer Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation und vergleichbare Ankläger beim Richter des „oblast“, „kray“ oder eines vergleichbaren Gerichts einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen, der Antrag muss spätestens fünf Tage vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft gestellt werden.
Spätestens nach fünf Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, trifft der Richter eine der nachstehenden Entscheidungen:
Nach demselben Verfahren kann die zulässige Dauer der Untersuchungshaft verlängert werden, wenn es notwendig ist, dem Ersuchen des Beschuldigten oder seines Verteidigers auf Weiterführung der Voruntersuchung zu entsprechen.
Weist ein Gericht einen Fall bei dem die Frist für die Untersuchungshaft des Beschuldigten abgelaufen ist, die Umstände des Falles aber eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme in Form der Untersuchungshaft ausschließen, an den Staatsanwalt zur neuerlichen Untersuchung zurück, so ist die Dauer der Untersuchungshaft vom Staatsanwalt, der die Untersuchung leitet, um bis zu einen Monat ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafsache bei ihm einlangt, zu verlängern. Jede weitere Verlängerung der Haftdauer berücksichtigt die von dem Beschuldigten vor der Weiterleitung des Falles an das Gericht in Untersuchungshaft verbrachte Zeitspanne und erfolgt in der Art und Weise und mit den Einschränkungen wie sie im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen sind.
Eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß diesem Artikel stellt einen Berufungsgrund gegen die Untersuchungshaft bei Gericht dar und begründet eine gerichtliche Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit und Berechtigung nach dem in Artikel 220 und 220 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 11. Dezember 1989; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1989, Nr. 50, Seite 1478 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1997, Nr. 1, Seite 4).
Artikel 101, Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme
Eine vorbeugende Maßnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist oder andernfalls in eine strengere oder mildere umzuwandeln, wenn die Umstände des Falles dies erfordern. Die Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme erfolgt durch eine begründete Anordnung des Ermittlungsorgans, des Untersuchungsleiters oder des Staatsanwalts, oder durch eine begründete richterliche Entscheidung nachdem der Fall an ein Gericht verwiesen wurde.
Die Aufhebung bzw. Änderung einer auf Anweisung des Staatsanwalts getroffenen vorbeugenden Maßnahme durch das Ermittlungsorgan oder durch den Untersuchungsleiter, ist nur mit Zustimmung des Staatsanwalts zulässig.
Artikel 122, Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist
Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtigt ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn ihre Identität nicht festgestellt worden ist.
Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt der Aufnahme des Protokolls anzugeben sind, und der Beamte hat den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen. Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976, – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1977, Nr. 1, Seite 2).
DISZIPLINARVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION – (Auszüge) **)
(Angenommen mit Erlass Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation, vom 14. Dezember 1997 [Sammlung von Erlässen und Entscheidungen des Präsidenten und der Regierung der Russischen Föderation,1993, Nr. 51, Seite 4931]
Ziffer 51 Folgende Strafen können über Soldaten und Seeleute verhängt werden:
„52. Folgende Strafen können über Reserveunteroffiziere verhängt werden:
„53. Folgende Strafen können über zeitverpflichtete Unteroffiziere verhängt werden:
Die unter Buchstabe c dieses Artikels und unter Buchstabe c bis e des Artikel 51, angeführten Strafen dürfen nicht über weibliche Soldaten, Seeleute und Unteroffiziere verhängt werden.“
„62. Folgende Strafen können über Offiziere verhängt werden:
Die unter Buchstabe c dieses Artikels angeführte Strafe darf nicht über weibliche Offiziere verhängt werden.“
_______________
*) Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.
Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben.
**) Die zitierten Artikel der Disziplinarvorschriften der Russischen Föderation sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.
Der Wortlaut der Auszüge entspricht der Version vom 1. Juli 1997.
Die Russische Föderation erklärt:
Die Russische Föderation erklärt, dass die Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der Konvention, abgeändert durch Artikel 8, des Protokolls nicht das Recht einer betroffenen Hohen Vertragspartei ausschließt, zu verlangen, dass, wenn der gewählte Richter in dieser Hinsicht kein Mitglied des Ausschusses ist, dass er oder sie die Möglichkeit erhalten, die Stelle eines der Mitglieder des Ausschusses einzunehmen.
Die Russische Föderation erklärt, dass keine Bestimmung des Protokolls vor seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 19 angewandt wird.
Unter Bekräftigung ihres festen Vorsatzes, keinerlei Abweichung zu den eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen oder zu ermächtigen, fühlt sich die Regierung der Republik San Marino dennoch verpflichtet, zu unterstreichen, daß die Tatsache, ein Staat von geringer territorialer Ausdehnung zu sein, eine besondere Aufmerksamkeit in Angelegenheiten des Aufenthalts, der Beschäftigung und der Sozialmaßnahmen für Ausländer erfordert, selbst wenn diese nicht unter die Europäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle fallen.
Zu den Bestimmungen von Artikel 11 der Konvention über das Recht, Gewerkschaften zu gründen, erklärt die Regierung der Republik San Marino, daß in San Marino zwei Gewerkschaften bestehen und aktiv sind, daß die Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 7 vom 17. Februar 1961 über den Schutz des Arbeitsplatzes und der Arbeitnehmer vorsehen, daß Vereinigungen oder Geschwerkschaftsverbände bei Gericht angemeldet werden müssen und daß eine solche Eintragung dann erfolgen kann, wenn die Vereinigung mindestens sechs Kategorien von Arbeitnehmern und eine Mindestanzahl von 500 Mitgliedern umfaßt.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 5, zurückgezogen mit BGBl. Nr. 552/1982; Vorbehalte und Erklärungen zu Artikel 6, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2006,)
Die Republik Serbien zieht die Vorbehalte und die Erklärung gemäß Artikel 57, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zurück, welche wie folgt lauten:
„Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Artikel 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Artikel 6, Absatz eins und 3 die Anwendung der Artikel 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Artikel 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.
Das in Artikel 6, Absatz eins, verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Artikel 32, des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.
Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:
Die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Absatz 3, der Konvention gelten unbeschadet der Bestimmungen über die zwangsweise Anhaltung. Dieser Vorbehalt betrifft Artikel 142, Absatz eins, des Strafprozessgesetzes (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien No. 70/01.68/02) der Republik Serbien, das vorsieht, dass die Anhaltung verpflichtend ist, wenn jemand unter begründetem Verdacht steht, eine mit mehr als 40 Jahren Freiheitsentzug bedrohte strafbare Handlung begangen zu haben.
Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Artikel 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Artikel 6, Absatz eins und 3 die Anwendung der Artikel 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Artikel 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.
Das in Artikel 6, Absatz eins, verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Artikel 32, des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.
Die Bestimmungen von Artikel 13, sind hinsichtlich der Rechtsmittel innerhalb der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs von Serbien und Montenegro solange nicht anwendbar, bis dieser Gerichtshof im Einklang mit den Artikel 46 bis 50 der Verfassung des Staatenbundes Serbien und Montenegro (Gesetzblatt Serbiens und Montenegros Nr. 1/03) seine Tätigkeit aufnimmt.
Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:
Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:
Ziffer eins Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.
Ziffer 2 Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.
Ziffer 3 Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention in der Fassung der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention in der Fassung der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll Anmerkung, Protokoll 8) gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert Spanien Vorbehalte bezüglich der Anwendung der folgenden Bestimmungen:
Gemäß Artikel 64, der Konvention [Art. 57 seit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11] behält sich Spanien die Durchführung der Artikel 5 und 6 vor, insoweit sie mit dem Verfassungsgesetz 8/1998 vom 2. Dezember, den Kapiteln römisch II und römisch III der Überschrift römisch III und Kapitel römisch eins, römisch II, römisch III, römisch IV und römisch fünf der Überschrift römisch IV der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sein könnten, welche am 3. Februar 1999 in Kraft getreten sind.
Zu den Artikeln 5 und 6, soweit diese mit den Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Buch 2 Teil römisch XV und Buch 3 Teil römisch 24 der Militärstrafgesetzordnung festgelegt sind.
Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:
Die Militärstrafgesetzordnung sieht vor, daß die Bestrafung geringfügiger Vergehen direkt durch den offiziellen Vorgesetzten des Täters nach Klärung des Sachverhaltes angeordnet werden kann. Die Bestrafung schwerer strafbarer Handlungen unterliegt einer Untersuchung gerichtlicher Natur, in deren Verlauf der Angeklagte einvernommen werden muß. Die Strafen und die Befugnis zu deren Verhängung sind im Gesetz geregelt. In jedem Fall kann der Angeklagte bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegen die Strafe Berufung einlegen usw., bis zum Staatsoberhaupt.
Zu Artikel 11 insofern, als er mit Artikel 28 und 127 der Spanischen Verfassung unvereinbar ist.
Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:
Artikel 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf Versammlung, sieht jedoch vor, daß das Gesetz die Ausübung dieses Rechts einschränken kann oder eine Ausnahme im Falle der Streitmächte oder anderer Körperschaften, die einer Militärdisziplin unterliegen, vorsehen kann und die Art seiner Ausübung bei Zivildienern zu regeln hat.
Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, daß amtierende Richter, Gerichtsbeamte und Staatsanwälte keiner politischen Partei oder Gewerkschaft angehören dürfen und sieht vor, daß das System und die Modalitäten für die Berufsvereinigung dieser Gruppen gesetzlich festzulegen sind.
Spanien erklärt, daß es:
Ziffer eins die Bestimmungen im letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 dahingehend auslegt, daß sie mit dem gegenwärtigen System, das die Organisation von Rundfunk- und Fernsehsendungen in Spanien regelt, vereinbar sind.
Ziffer 2 die Bestimmungen der Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, daß diese die Annahme von Maßnahmen ermöglichen, die in den Artikeln 55 und 116 der Spanischen Verfassung ins Auge gefaßt werden.
Spanien hat mit 2. Juni 1986 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu den Artikel 5 und 6 erklärten Vorbehalt wie folgt teilweise abgeändert:
„Die im Buch 2 Teil römisch XV und Buch 3 Teil römisch 24 der Militärstrafgesetzordnung festgelegten Bestimmungen der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte werden durch das am 1. Juni 1986 in Kraft tretende Disziplinarrecht für die Streitkräfte, wie dieses im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil römisch II und Buch 4 Teile römisch II, römisch III und römisch IV – festgelegt ist, ersetzt.
Das neue Gesetz ändert die früheren Bestimmungen insoweit ab, als die Dauer des Freiheitsentzuges, der ohne Einschreiten des Richters verhängt werden kann, verkürzt wird, und zwar durch die Anhebung der Personen während der Erhebungen auferlegten Sicherheitsleistungen.
Dennoch bekräftigt Spanien seine Vorbehalte zu den Artikel 5 und 6, soweit diese mit den Bestimmungen der am 1. Juni 1986 in Kraft tretenden Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil römisch II und Buch 4 Teile römisch II, römisch III und römisch IV – festgelegt sind.“
Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:
Ziffer eins Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.
Ziffer 2 Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.
Ziffer 3 Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention in der Fassung der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention in der Fassung der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll Anmerkung, Protokoll 8) gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Tschechische und Slowakische Föderative Republik einen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6 dahingehend, daß diese Artikel der Verhängung disziplinärer Strafmaßnahmen nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung über gewisse Dienstpflichten von Soldaten nicht entgegenstehen.
Die Tschechoslowakei hat am 8. April 1992 folgende weitere Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:
Ziffer eins Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.
Ziffer 2 Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.
Ziffer 3 Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.
Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Artikel 15, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Artikel 15, Absatz 3, findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.
Ziffer eins Die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz eins, der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Absatz 13, Kapitel römisch XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Artikel 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.
Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.
Ziffer 2 Die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 3, der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den Absatz 50,, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.
Ziffer 3 Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Artikel 6,, Absatz 3, Litera d, der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen (Artikel 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Artikel 43,, 431 und 142 des genannten Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen zu stellen.
Ziffer 4 Die Bestimmungen des Artikel 8, der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Absatz 13, Kapitel römisch XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Artikel 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle betreffen, nicht entgegenstehen.
Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der ukrainischen Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.
Ergänzungen zu den Vorbehalten:
Ziffer 13 Das bestehende Verfahren für die Festnahme, Verwahrungs- und Untersuchungshaft von Personen, die einer Straftat verdächtig sind und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheins und einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Vermögenswerte einer Person bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung in Geltung.
Artikel 43, Der Beschuldigte und seine Rechte
Der Begriff „Beschuldigter“ bezeichnet eine Person, die nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren als beschuldigte Person vor Gericht gestellt werden soll. Nachdem er vor Gericht gestellt worden ist, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet.
Der Beschuldigte hat das Recht, die gegen ihn erhobene Anklage zu erfahren, dazu auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen, nach Abschluss der Vorerhebungen bzw. der Voruntersuchung in alle das Verfahren betreffende Akten Einsicht zu nehmen, an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht teilzunehmen, den Richter oder Geschworene abzulehnen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den Vorerhebungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters, des Staatsanwalts, des Richters und des Gerichts Rechtsmittel zu erheben.
Der Angeklagte hat das Recht auf ein Schlusswort.
Artikel 431, – Der Verdächtige
Als Verdächtige gelten:
Der Verdächtige hat das Recht, zu erfahren, welcher Tat er verdächtigt wird, auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen und Beschwerden vorzubringen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung durch den Staatsanwalt zu beantragen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den internen Erhebungen und Ermittlungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.
Der Umstand, dass der Verdächtige über seine Rechte in Kenntnis gesetzt wurde, ist im Protokoll über seine Inhaftierung oder in der Entscheidung über die Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme festzuhalten.
Artikel 106, Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein Ermittlungsorgan
Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Verwahrungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt worden ist.
Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Artikel 21, dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe bilden, zu übermitteln.
Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen.
Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen.
Der ermittelnde Beamte hat die Familie des Verdächtigen sofern sein Wohnsitz bekannt ist, von der Verhaftung zu informieren.
Artikel 142, Information des Beschuldigten über seine Rechte während der Voruntersuchung
Wird gegen eine Person Anklage erhoben, so ist der Untersuchungsleiter verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass er während der Voruntersuchung das Recht hat:
Der Untersuchungsleiter hält in der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte über seine Rechte informiert wurde und der Beschuldigte bestätigt dies mit seiner Unterschrift.
Artikel 157, Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines Haftbefehls
Der Staatsanwalt hat gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe einen Haftbefehl zu erlassen. Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Erlassung eines Haftbefehls ist der Staatsanwalt verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen und Urkunden gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten persönlich zu vernehmen. Ist der Verdächtige oder Beschuldigte noch nicht volljährig, so ist eine solche Vernehmung obligatorisch.
Ein Haftbefehl kann erlassen werden vom Generalstaatsanwalt der Ukraine, den Staatsanwälten der Krim-Republik, der Verwaltungsgebiete (Oblasti), der Städte Kiew und Sewastopol, von gleichrangigen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern sowie Staatsanwälten in Städten und Bezirken und gleichrangigen Staatsanwälten. Dies gilt auch für die Stellvertreter der Staatsanwälte in Städten und Bezirken mit über 150 000 Einwohnern sofern nicht in einer speziellen Weisung des Generalstaatsanwalts der Ukraine etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel 177, Gründe für eine Durchsuchung
Der Untersuchungsleiter hat eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen für die Annahme verfügt, dass die bei der Tat verwendeten Werkzeuge, durch strafbare Handlungen erworbenes Vermögen und Wertgegenstände sowie andere Gegenstände und Urkunden, die zur Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall relevant sind, auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person versteckt gehalten werden.
Der Untersuchungsleiter hat auch eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen darüber verfügt, dass sich ein Täter auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort verborgen hält.
Die Durchsuchung kann auf Anordnung des Untersuchungsleiters nur mit Zustimmung des Staatsanwalts oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.
In dringenden Fällen kann eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Staatsanwalts durchgeführt werden, sofern der Staatsanwalt binnen 24 Stunden von der Durchsuchung und den dabei erzielten Ergebnissen in Kenntnis gesetzt wird.
Artikel 190, Durchführung eines Augenscheins
Um Spuren einer strafbaren Handlung oder andere Beweisgegenstände zu finden und die Tatumstände sowie andere für den Fall relevante Umstände zu klären, hat der Untersuchungsleiter den jeweiligen Ort, das Grundstück sowie relevante Gegenstände und Urkunden in Augenschein zu nehmen.
In dringenden Fällen kann eine Besichtigung des Tatortes vor der Einleitung des Strafverfahrens durchgeführt werden. In derartigen Fällen, in denen ausreichende Gründe vorliegen, ist das Strafverfahren unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes einzuleiten.
Der Untersuchungsleiter fertigt ein Protokoll über die Ergebnisse des Augenscheins an.
Artikel 263, Die Rechte des Beschuldigten während der Hauptverhandlung
Während der Gerichtsverhandlung hat der Beschuldigte das Recht,
Artikel 303, Die Zeugenvernehmung
Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit weiterer noch nicht vernommener Zeugen zu vernehmen.
Bevor er zur Sache vernommen wird, ist jeder Zeuge zur Klärung seines Verhältnisses zum Beschuldigten und zum Opfer zu befragen und er ist aufzufordern, vollständig auszusagen.
Nachdem der Zeuge alles, was ihm zu dem Fall bekannt ist, gesagt hat, ist vom Staatsanwalt, dem Anklagevertreter, dem Opfer, dem Kläger und dem Beklagten im Zivilverfahren, dem Verteidiger, dem Anwalt des Beklagten im Zivilverfahren, dem Angeklagten, dem Richter und den Laienrichtern zu befragen.
Wird ein Zeuge auf Antrag des Staatsanwalts oder anderer an der Hauptverhandlung beteiligter Personen geladen, so beginnt der an der Hauptverhandlung Beteiligte, der die Ladung des Zeugen beantragt hat, als erster mit der Befragung des Zeugen. Ein vom Gericht selbst geladener Zeuge ist nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu vernehmen.
Während der Befragung des Zeugen durch die Verfahrensteilnehmer, ist das Gericht berechtigt, an den Zeugen zur Klarstellung und Ergänzung der von ihm gegebenen Antworten Fragen zu stellen.
Zeugen, die vernommen wurden, bleiben im Gerichtssaal und dürfen ohne Zustimmung des Vorsitzenden vor Ende der Verhandlung den Saal nicht verlassen.
Absätze 50, 51, 52 und 53 des Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte
Ziffer 50 Der Leiter des sozialpsychologischen Dienstes – der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons oder Schiffskommandant der Klassen 1 und 2) ist verpflichtet:
(…) an Maßnahmen mitzuwirken, um Straftaten im Personalbereich zu verhindern, die militärische Disziplin und den Korpsgeist zu stärken und dazu beizutragen, dass der Moral und Menschlichkeit in den Beziehungen zwischen den Militärangehörigen hoher Stellenwert eingeräumt wird;“
Ziffer 51 Der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und Luftstreitkräfte) zuständig ist oder der Kommandant einer technischen Einheit ist sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten für (…) die Einsatzbereitschaft der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste, die militärische Aus- und Weiterbildung, die militärische Disziplin (…) verantwortlich.“
Ziffer 52 Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments, selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und des technischen Dienstes) zuständig ist und der Leiter einer technischen Einheit sind verpflichtet:
(…)
In einer Militäreinheit, in der kein stellvertretender, für die waffenmäßige Ausrüstung zuständiger Kommandant dem Stab angehört, werden seine Aufgaben vom Leiter des Straßentransportdienstes oder vom Leiter der technischen Dienste der Militäreinheit übernommen. Er untersteht dem Kommandanten der Militäreinheit und ist der Personalleiter der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste.“
Ziffer 53 Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments) im rückwärtigen Gebiet ist für (…) die militärische Ausbildung, Weiterbildung, militärische Disziplin (…) verantwortlich (…);“
Die Ukraine hat am 9. Juni 2015 gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2012,) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen in gewissen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk notifiziert.
Am 4. November 2015 hat die Ukraine ergänzend erklärt in welchen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sie die Konventionsrechte ausgesetzt hat.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 6, der Konvention zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2006,)
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich der Konvention am 23. Oktober 1953 auf Bermuda, die Cayman-Inseln, die Falkland-Inseln, Gibraltar, die Insel Man, die Inseln über dem Wind (Grenada), die Inseln unter dem Wind (die Britischen Jungfern-Inseln, Montserrat, und Anguilla), Jersey, Guernsey, St. Helena und auf die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß im Hinblick auf gewisse Bestimmungen der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetze über das Erziehungswesen der im zweiten Satz von Artikel 2 aufgestellte Grundsatz von dem Vereinigten Königreich nur insoweit angenommen wird, als er mit der Bereitstellung eines wirksamen Unterrichts und einer wirksamen Ausbildung vereinbar ist und keine übermäßigen öffentlichen Ausgaben nach sich zieht.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass sie die Konvention auf die Souveränen Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern ausdehnt, als einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt im Namen des erwähnten Hoheitsgebietes, dass die Regierung die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entgegennahme von Gesuchen gemäß Artikel 34 der Konvention anerkennt.
In Übereinstimmung mit Briefen des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 28. September 2009, 15. Oktober 2009 bzw. 22. November 2010 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:
Am 19. November 2009 hat der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Europarats folgendes mitgeteilt:
„Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, gemäß dem St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha Verfassungserlass 2009 (Rechtsverordnung 2009/1751 des Vereinigten Königreichs) das der Name des britischen Überseegebiets mit der ehemaligen Bezeichnung „St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena“ auf „St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ geändert wurde. Der Status des Gebiets als britisches Überseegebiet ist unverändert, und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich für seine Außenbeziehungen verantwortlich.
In dem Ausmaß, in dem Verträge auch für St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena gelten, gelten sie auch weiterhin für St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.“
In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;
Sub-Litera, i, n Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untersteht –
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte |
Artikel 2 – Recht auf Leben |
Artikel 3 – Verbot der Folter |
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit |
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit |
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren |
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz |
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit |
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung |
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit |
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung |
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde |
Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung |
Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall |
Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern |
Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte |
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen |
Anmerkung, Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs |
Artikel 20 – Zahl der Richter |
Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt |
Artikel 22 – Wahl der Richter |
Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung |
Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter |
Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs |
Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer |
Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters |
Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse |
Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit |
Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer |
Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer |
Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs |
Artikel 33 – Staatenbeschwerden |
Artikel 34 – Individualbeschwerden |
Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen |
Artikel 36 – Beteiligung Dritter |
Artikel 37 – Streichung von Beschwerden |
Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache |
Artikel 39 – Gütliche Einigung |
Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht |
Artikel 41 – Gerechte Entschädigung |
Artikel 42 – Urteile der Kammern |
Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer |
Artikel 44 – Endgültige Urteile |
Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen |
Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile |
Artikel 47 – Gutachten |
Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs |
Artikel 49 – Begründung der Gutachten |
Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs |
Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter) |
Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs |
Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte |
Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees |
Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung |
Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich |
Artikel 57 – Vorbehalte |
Artikel 58 – Kündigung |
Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation |
Zusatzprotokoll |
Artikel 1 – Schutz des Eigentums |
Artikel 2 – Recht auf Bildung |
Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen |
Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich |
Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention |
Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation |
Protokoll Nr. 4 |
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden |
Artikel 2 – Freizügigkeit |
Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger |
Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern |
Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich |
Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention |
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation |
Protokoll Nr. 6 |
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe |
Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten |
Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens |
Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten |
Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich |
Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention |
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation |
Artikel 8 – Inkrafttreten |
Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers |
Protokoll Nr. 7 |
Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern |
Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen |
Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen |
Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden |
Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten |
Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich |
Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention |
Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation |
Artikel 9 – Inkrafttreten |
Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers |
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1989
2. vergleiche Protokoll Nr. 4, BGBl. Nr. 434/1969; Protokoll Nr. 6, BGBl. Nr. 138/1985; Protokoll Nr. 7, BGBl. Nr. 628/1988; Protokoll Nr. 13, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,
3. Das Inhaltsverzeichnis wurde im Anhang zum Protokoll Nr. 11, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, kundgemacht.
e-rk3
16.10.2024
10000308
NOR40233921