Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 398

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verfahren über den Widerspruch

Paragraph 398,

  1. Absatz eins,Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluss zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der getroffenen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233914