den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 382 c
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag
früher Paragraph 382 e
31.05.2021
10001700
NOR40233899