Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 357
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des Paragraph 356, Absatz eins,, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.
31.05.2021
10001700
NOR40233875