Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 351

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufhebung einer Gemeinschaft

Paragraph 351,

  1. Absatz eins,Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbteilung oder Teilung einer anderen Vermögensmasse sind durch einen richterlichen Beamten des Exekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen.
  2. Absatz 2,Gegen die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Gerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, kein Rekurs zulässig.
  3. Absatz 3,Paragraph 74, ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Schlagworte

ABGB (JGS Nr. 946 aus 1811,)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233870