Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 342

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bekanntmachung des Zwangsverwalters

Paragraph 342,

  1. Absatz eins,Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, dass die Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233862