Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 341

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unternehmen

Paragraph 341,

  1. Absatz eins,Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
  2. Absatz 2,Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
    2. Ziffer 2
      den Unternehmensgegenstand zu ändern,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
    4. Ziffer 4
      über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
    5. Ziffer 5
      Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
  3. Absatz 3,Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233861