Absatz eins,Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 338
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
31.05.2021
10001700
NOR40233858