Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 338

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen

Paragraph 338,

  1. Absatz eins,Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.
  2. Absatz 2,Paragraph 307, gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Sache herauszugeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233858